Im Aufbau [März 2025]
„Mord verjährt nicht“ – ist doch klar! Wer ab seinem vierzehnten Lebensjahr einen Mord begangen hat, kann später auch noch in hohem Alter dafür verurteilt werden. Bereits im Strafgesetzbuch von 1871 wurde die Verjährungsfrist für Morde festgelegt – und zwar auf zwanzig Jahre. Hatten Mordermittlungen nach zwanzig Jahren keinen Erfolg erzielt, blieb die Tat also „ungesühnt“. Das heißt, dass
Bundestagsdebatte vom 10. März 1965
Die Frage, ob NS-Verbrechen verjähren dürfen und falls ja, ab wann, wurde in der Bundesrepublik Deutschland kontrovers diskutiert. Bereits 1960 waren bestimmte Verbrechen wie Raub, Körperverletzung und Vergewaltigung nach geltendem Recht verjährt und konnten nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.
Da am 8. Mai 1965 auch Mordtaten verjähren sollten, kam es im Bundestag am 10. März 1965 zu einer Debatte über die Verlängerung oder Aufhebung der Verjährung für Mord.